Nießbrauch einfach erklärt

Der Nießbrauch ist das umfassendste Nutzungsrecht des deutschen Sachenrechts. Nach § 1030 BGB darf der Nießbraucher sämtliche Nutzungen der belasteten Sache ziehen: Er kann die Immobilie selbst bewohnen, aber auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten. Das Eigentum verbleibt beim Eigentümer, die wirtschaftliche Nutzung liegt vollständig beim Nießbraucher.

Der Nießbrauch entsteht durch notarielle Bestellung und Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs. Er ist nicht übertragbar und nicht vererblich (§§ 1059, 1061 BGB) und erlischt spätestens mit dem Tod des Berechtigten. Der Nießbraucher trägt in der Regel die gewöhnlichen Erhaltungskosten und öffentlichen Lasten (§§ 1041, 1047 BGB).

In der Praxis spielt der Nießbrauch vor allem bei der Immobilienverrentung und bei der vorweggenommenen Erbfolge eine Rolle: Beim Verkauf mit Nießbrauchvorbehalt behalten Verkäufer maximale Flexibilität – etwa die Möglichkeit, bei einem Umzug ins Pflegeheim die Immobilie zu vermieten. Der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs mindert entsprechend den Kaufpreis.

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