Nießbrauch einfach erklärt
Der Nießbrauch ist das umfassendste Nutzungsrecht des deutschen Sachenrechts. Nach § 1030 BGB darf der Nießbraucher sämtliche Nutzungen der belasteten Sache ziehen: Er kann die Immobilie selbst bewohnen, aber auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten. Das Eigentum verbleibt beim Eigentümer, die wirtschaftliche Nutzung liegt vollständig beim Nießbraucher.
Der Nießbrauch entsteht durch notarielle Bestellung und Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs. Er ist nicht übertragbar und nicht vererblich (§§ 1059, 1061 BGB) und erlischt spätestens mit dem Tod des Berechtigten. Der Nießbraucher trägt in der Regel die gewöhnlichen Erhaltungskosten und öffentlichen Lasten (§§ 1041, 1047 BGB).
In der Praxis spielt der Nießbrauch vor allem bei der Immobilienverrentung und bei der vorweggenommenen Erbfolge eine Rolle: Beim Verkauf mit Nießbrauchvorbehalt behalten Verkäufer maximale Flexibilität – etwa die Möglichkeit, bei einem Umzug ins Pflegeheim die Immobilie zu vermieten. Der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs mindert entsprechend den Kaufpreis.
Verwandte Begriffe
Wohnungsrecht
Wohnungsrecht (§ 1093 BGB): das grundbuchgesicherte Recht, eine Wohnung oder ein Haus lebenslang selbst zu bewohnen – ohne Eigentümer zu sein.
Begriff lesenGrundbuch Abteilung II
Abteilung II des Grundbuchs: hier stehen Lasten und Beschränkungen wie Wohnungsrecht, Nießbrauch, Reallast oder Vormerkungen – entscheidend ist der Rang.
Begriff lesenLeibrente
Leibrente (§§ 759 ff. BGB): Immobilie verkaufen und dafür eine lebenslange monatliche Rente erhalten – meist kombiniert mit grundbuchgesichertem Wohnungsrecht.
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Teilverkauf: bis zu 50 % der Immobilie an einen Anbieter verkaufen und per Nießbrauch weiter nutzen – gegen ein laufendes monatliches Nutzungsentgelt.
Begriff lesenNießbrauch im Ratgeber vertiefen

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