Wohnungsrecht einfach erklärt
Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB – umgangssprachlich oft „Wohnrecht“ genannt – ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Es berechtigt dazu, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers selbst zu bewohnen. Familienangehörige sowie Pflege- und Bedienungspersonal dürfen mit aufgenommen werden (§ 1093 Abs. 2 BGB).
Anders als der Nießbrauch berechtigt das Wohnungsrecht nur zur Eigennutzung: Eine Vermietung ist ohne besondere Gestattung des Eigentümers nicht zulässig. Das Recht ist nicht übertragbar, nicht vererblich und erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Gesichert wird es durch Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs – idealerweise an erster Rangstelle, damit es auch in einer Zwangsversteigerung bestehen bleibt.
Bei der Immobilienverrentung ist der Verkauf mit lebenslangem Wohnungsrecht ein Standardmodell: Der kapitalisierte Wert des Wohnungsrechts, berechnet aus ortsüblicher Miete und statistischer Lebenserwartung, wird vom Kaufpreis abgezogen.
Verwandte Begriffe
Nießbrauch
Nießbrauch (§ 1030 BGB): das umfassende Recht, eine Immobilie zu nutzen und ihre Erträge zu ziehen – selbst wohnen oder vermieten, ohne Eigentümer zu sein.
Begriff lesenGrundbuch Abteilung II
Abteilung II des Grundbuchs: hier stehen Lasten und Beschränkungen wie Wohnungsrecht, Nießbrauch, Reallast oder Vormerkungen – entscheidend ist der Rang.
Begriff lesenLeibrente
Leibrente (§§ 759 ff. BGB): Immobilie verkaufen und dafür eine lebenslange monatliche Rente erhalten – meist kombiniert mit grundbuchgesichertem Wohnungsrecht.
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