Wohnungsrecht einfach erklärt

Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB – umgangssprachlich oft „Wohnrecht“ genannt – ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Es berechtigt dazu, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers selbst zu bewohnen. Familienangehörige sowie Pflege- und Bedienungspersonal dürfen mit aufgenommen werden (§ 1093 Abs. 2 BGB).

Anders als der Nießbrauch berechtigt das Wohnungsrecht nur zur Eigennutzung: Eine Vermietung ist ohne besondere Gestattung des Eigentümers nicht zulässig. Das Recht ist nicht übertragbar, nicht vererblich und erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Gesichert wird es durch Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs – idealerweise an erster Rangstelle, damit es auch in einer Zwangsversteigerung bestehen bleibt.

Bei der Immobilienverrentung ist der Verkauf mit lebenslangem Wohnungsrecht ein Standardmodell: Der kapitalisierte Wert des Wohnungsrechts, berechnet aus ortsüblicher Miete und statistischer Lebenserwartung, wird vom Kaufpreis abgezogen.

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