Grundbuch Abteilung II einfach erklärt
Abteilung II des Grundbuchs enthält alle Lasten und Beschränkungen eines Grundstücks mit Ausnahme der Grundpfandrechte, die in Abteilung III stehen. Typische Eintragungen sind Dienstbarkeiten wie Wege- und Leitungsrechte, das Wohnungsrecht (§ 1093 BGB), der Nießbrauch (§ 1030 BGB), Reallasten (§ 1105 BGB), Vorkaufsrechte, Erbbaurechte sowie die Auflassungsvormerkung.
Für die Werthaltigkeit dieser Rechte ist der Rang entscheidend: Bei einer Zwangsversteigerung bleiben grundsätzlich nur Rechte bestehen, die dem Recht des betreibenden Gläubigers im Rang vorgehen. Ein Wohnungsrecht oder eine Reallast zur Sicherung einer Leibrente sollte deshalb möglichst erstrangig – vor allen Grundschulden – eingetragen werden.
Bei der Immobilienverrentung ist Abteilung II damit das Herzstück der Absicherung: Hier werden Wohnungsrecht, Nießbrauch und Reallast des Verkäufers eingetragen und überdauern so auch einen Weiterverkauf der Immobilie.
Verwandte Begriffe
Grundbuch
Grundbuch: das öffentliche Register beim Amtsgericht, das Eigentum, Belastungen und Rechte an Grundstücken verbindlich dokumentiert – mit öffentlichem Glauben.
Begriff lesenWohnungsrecht
Wohnungsrecht (§ 1093 BGB): das grundbuchgesicherte Recht, eine Wohnung oder ein Haus lebenslang selbst zu bewohnen – ohne Eigentümer zu sein.
Begriff lesenNießbrauch
Nießbrauch (§ 1030 BGB): das umfassende Recht, eine Immobilie zu nutzen und ihre Erträge zu ziehen – selbst wohnen oder vermieten, ohne Eigentümer zu sein.
Begriff lesenReallast
Reallast (§ 1105 BGB): Grundbuchrecht auf wiederkehrende Leistungen aus einem Grundstück – sichert z. B. Leibrenten dinglich gegen Zahlungsausfall ab.
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