Grundbuch Abteilung II einfach erklärt

Abteilung II des Grundbuchs enthält alle Lasten und Beschränkungen eines Grundstücks mit Ausnahme der Grundpfandrechte, die in Abteilung III stehen. Typische Eintragungen sind Dienstbarkeiten wie Wege- und Leitungsrechte, das Wohnungsrecht (§ 1093 BGB), der Nießbrauch (§ 1030 BGB), Reallasten (§ 1105 BGB), Vorkaufsrechte, Erbbaurechte sowie die Auflassungsvormerkung.

Für die Werthaltigkeit dieser Rechte ist der Rang entscheidend: Bei einer Zwangsversteigerung bleiben grundsätzlich nur Rechte bestehen, die dem Recht des betreibenden Gläubigers im Rang vorgehen. Ein Wohnungsrecht oder eine Reallast zur Sicherung einer Leibrente sollte deshalb möglichst erstrangig – vor allen Grundschulden – eingetragen werden.

Bei der Immobilienverrentung ist Abteilung II damit das Herzstück der Absicherung: Hier werden Wohnungsrecht, Nießbrauch und Reallast des Verkäufers eingetragen und überdauern so auch einen Weiterverkauf der Immobilie.

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