Reallast einfach erklärt
Die Reallast ist in den §§ 1105 ff. BGB geregelt. Sie belastet ein Grundstück in der Weise, dass an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu erbringen sind – typischerweise Geldzahlungen, möglich sind aber auch Sach- oder Dienstleistungen. Eingetragen wird die Reallast in Abteilung II des Grundbuchs.
Ihre besondere Stärke liegt in der dinglichen Haftung: Das Grundstück selbst haftet für die versprochenen Leistungen. Bleibt eine Zahlung aus, kann der Berechtigte die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben – unabhängig davon, wer inzwischen Eigentümer ist. Daneben haftet der jeweilige Eigentümer nach § 1108 BGB grundsätzlich auch persönlich für die während seines Eigentums fällig werdenden Leistungen.
In der Immobilienverrentung ist die Reallast das zentrale Sicherungsinstrument für Leibrenten: Sie stellt sicher, dass der Rentenanspruch des Verkäufers auch bei Weiterverkauf oder Insolvenz des Käufers werthaltig bleibt. Auf eine möglichst erstrangige Eintragung sollte geachtet werden.
Verwandte Begriffe
Leibrente
Leibrente (§§ 759 ff. BGB): Immobilie verkaufen und dafür eine lebenslange monatliche Rente erhalten – meist kombiniert mit grundbuchgesichertem Wohnungsrecht.
Begriff lesenGrundbuch Abteilung II
Abteilung II des Grundbuchs: hier stehen Lasten und Beschränkungen wie Wohnungsrecht, Nießbrauch, Reallast oder Vormerkungen – entscheidend ist der Rang.
Begriff lesenGrundschuld
Grundschuld (§ 1191 BGB): das häufigste Grundpfandrecht zur Kreditsicherung. Anders als die Hypothek besteht sie unabhängig von einer konkreten Forderung.
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