Grundschuld einfach erklärt
Die Grundschuld ist in den §§ 1191 ff. BGB geregelt und das in der Praxis mit Abstand wichtigste Grundpfandrecht. Sie belastet ein Grundstück in der Weise, dass an den Berechtigten – meist eine Bank – eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Eingetragen wird sie in Abteilung III des Grundbuchs.
Anders als die Hypothek (§ 1113 BGB) ist die Grundschuld nicht akzessorisch: Sie besteht unabhängig von einer konkreten Forderung. Die Verbindung zum gesicherten Darlehen stellt die Sicherungsabrede (der Sicherungsvertrag) her. Das macht die Grundschuld flexibel – sie kann nach Tilgung für eine neue Finanzierung wiederverwendet oder als Eigentümergrundschuld behalten werden.
Beim Immobilienverkauf werden bestehende Grundschulden in der Regel aus dem Kaufpreis abgelöst und gelöscht; die Abwicklung übernimmt der Notar. Bei der Immobilienverrentung ist auf das Rangverhältnis zu achten: Wohnungsrecht und Reallast des Verkäufers sollten Grundschulden des Käufers im Rang vorgehen.
Verwandte Begriffe
Grundbuch
Grundbuch: das öffentliche Register beim Amtsgericht, das Eigentum, Belastungen und Rechte an Grundstücken verbindlich dokumentiert – mit öffentlichem Glauben.
Begriff lesenUmkehrhypothek
Umkehrhypothek: Immobilie beleihen statt verkaufen. Auszahlung als Einmalbetrag oder Rente, Rückzahlung erst bei Auszug, Verkauf oder Erbfall – Eigentum bleibt.
Begriff lesenReallast
Reallast (§ 1105 BGB): Grundbuchrecht auf wiederkehrende Leistungen aus einem Grundstück – sichert z. B. Leibrenten dinglich gegen Zahlungsausfall ab.
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