Grundbuch einfach erklärt
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das beim Grundbuchamt des jeweiligen Amtsgerichts geführt wird. Es dokumentiert für jedes Grundstück die Eigentumsverhältnisse sowie alle Belastungen und Rechte. Die Führung regelt die Grundbuchordnung (GBO); Einsicht erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO).
Jedes Grundbuchblatt gliedert sich in das Bestandsverzeichnis (Lage, Flurstück, Größe) und drei Abteilungen: Abteilung I nennt die Eigentümer, Abteilung II enthält Lasten und Beschränkungen wie Wohnungsrechte, Nießbrauch, Reallasten und Vormerkungen, Abteilung III die Grundpfandrechte, also Grundschulden und Hypotheken.
Zentrale Bedeutung hat der öffentliche Glaube des Grundbuchs (§ 892 BGB): Wer im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs ein Recht erwirbt, wird geschützt. Rechte an Grundstücken entstehen grundsätzlich erst mit der Eintragung – deshalb ist bei jedem Immobilienkauf, jeder Finanzierung und jeder Verrentung der Blick ins Grundbuch unverzichtbar.
Verwandte Begriffe
Grundbuch Abteilung II
Abteilung II des Grundbuchs: hier stehen Lasten und Beschränkungen wie Wohnungsrecht, Nießbrauch, Reallast oder Vormerkungen – entscheidend ist der Rang.
Begriff lesenGrundschuld
Grundschuld (§ 1191 BGB): das häufigste Grundpfandrecht zur Kreditsicherung. Anders als die Hypothek besteht sie unabhängig von einer konkreten Forderung.
Begriff lesenAuflassungsvormerkung
Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB): sichert den Käufer zwischen Kaufvertrag und Eigentumsumschreibung im Grundbuch gegen Zwischenverfügungen des Verkäufers ab.
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