Auflassungsvormerkung einfach erklärt
Die Auflassungsvormerkung ist eine Vormerkung nach § 883 BGB, die den schuldrechtlichen Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums sichert. Sie wird nach Beurkundung des Kaufvertrags auf Antrag des Notars in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen – lange bevor die eigentliche Eigentumsumschreibung erfolgt.
Ihre Schutzwirkung ergibt sich aus § 883 Abs. 2 BGB: Verfügungen, die der Verkäufer nach Eintragung der Vormerkung trifft – etwa ein zweiter Verkauf oder die Bestellung einer neuen Grundschuld –, sind dem vorgemerkten Käufer gegenüber unwirksam, soweit sie seinen Anspruch beeinträchtigen. Auch in der Insolvenz des Verkäufers bleibt der Erwerbsanspruch geschützt (§ 106 InsO).
Praktisch ist die Auflassungsvormerkung der Grund, warum der Käufer den Kaufpreis gefahrlos vor der Eigentumsumschreibung zahlen kann: Der Notar stellt die Kaufpreisfälligkeit üblicherweise erst her, wenn die Vormerkung eingetragen ist und die Lastenfreistellung gesichert ist.
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