Teilverkauf einfach erklärt
Beim Immobilien-Teilverkauf veräußert der Eigentümer einen ideellen Anteil – üblicherweise bis zu 50 Prozent – an einen gewerblichen Anbieter und erhält dafür eine Einmalzahlung. Für die weitere Nutzung der gesamten Immobilie wird ihm meist ein Nießbrauch (§ 1030 BGB) eingeräumt; im Gegenzug zahlt er ein monatliches Nutzungsentgelt auf den verkauften Anteil.
Wirtschaftlich ähnelt das Nutzungsentgelt einem Darlehenszins und ist häufig variabel oder nur für einige Jahre festgeschrieben. Hinzu kommen beim späteren Gesamtverkauf regelmäßig ein Durchführungsentgelt des Anbieters und teils Mindesterlösgarantien zu dessen Gunsten. Instandhaltungskosten trägt in der Regel weiterhin allein der Teilverkäufer.
Aufsichtsbehörden und Verbraucherschützer raten zu einem sorgfältigen Kostenvergleich mit Alternativen wie Leibrente, Verkauf mit Nießbrauch oder Umkehrhypothek – über lange Zeiträume ist der Teilverkauf oft die teuerste Variante. Eine unabhängige Beratung vor Vertragsschluss ist dringend zu empfehlen.
Verwandte Begriffe
Nießbrauch
Nießbrauch (§ 1030 BGB): das umfassende Recht, eine Immobilie zu nutzen und ihre Erträge zu ziehen – selbst wohnen oder vermieten, ohne Eigentümer zu sein.
Begriff lesenUmkehrhypothek
Umkehrhypothek: Immobilie beleihen statt verkaufen. Auszahlung als Einmalbetrag oder Rente, Rückzahlung erst bei Auszug, Verkauf oder Erbfall – Eigentum bleibt.
Begriff lesenLeibrente
Leibrente (§§ 759 ff. BGB): Immobilie verkaufen und dafür eine lebenslange monatliche Rente erhalten – meist kombiniert mit grundbuchgesichertem Wohnungsrecht.
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