Jahresabrechnung (WEG) einfach erklärt

Die Jahresabrechnung stellt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft den geleisteten Hausgeld-Vorschüssen gegenüber. Der Verwalter muss sie nach Ablauf des Kalenderjahres aufstellen; sie besteht aus der Gesamtabrechnung für die Gemeinschaft und den Einzelabrechnungen je Eigentümer einschließlich der Entwicklung der Erhaltungsrücklage.

Seit der WEG-Reform 2020 beschließt die Versammlung nicht mehr die Abrechnung selbst, sondern nur noch über die „Abrechnungsspitze“: die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG). Rechenfehler im Zahlenwerk machen den Beschluss daher nur noch anfechtbar, soweit sie sich auf diese Spitze auswirken. Ergänzend hat der Verwalter jährlich einen Vermögensbericht über Rücklage und Verbandsvermögen zu erstellen (§ 28 Abs. 4 WEG).

Für vermietende Eigentümer ist die Jahresabrechnung zugleich Ausgangspunkt der Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter – allerdings nicht eins zu eins: Positionen wie Verwaltervergütung, Erhaltungskosten und Rücklagenzuführung sind nicht umlagefähig und müssen herausgerechnet werden.

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