Wirtschaftsplan einfach erklärt
Der Wirtschaftsplan ist die Haushaltsplanung der Wohnungseigentümergemeinschaft für ein Kalenderjahr. Der Verwalter hat ihn jährlich aufzustellen (§ 28 Abs. 1 WEG); er enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft, die Verteilung auf die einzelnen Eigentümer sowie die geplante Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Aus den Einzelwirtschaftsplänen ergibt sich das monatliche Hausgeld jedes Eigentümers.
Seit der WEG-Reform 2020 beschließt die Eigentümerversammlung nicht mehr den Plan als Dokument, sondern über die Vorschüsse, die auf seiner Grundlage zu zahlen sind. Erst dieser Beschluss macht das Hausgeld fällig und – wichtig bei säumigen Eigentümern – gerichtlich durchsetzbar. Üblich ist eine Fortgeltungsklausel, damit die Vorschüsse weiterlaufen, bis ein neuer Plan beschlossen ist.
Ein realistischer Wirtschaftsplan ist Qualitätsmerkmal einer guten Verwaltung: Zu knapp kalkulierte Ansätze führen zu Nachschüssen und Sonderumlagen, zu üppige binden unnötig Kapital. Die Kontrolle erfolgt über die Jahresabrechnung, die Plan und tatsächliche Kosten gegenüberstellt.
Verwandte Begriffe
Hausgeld
Hausgeld: die monatliche Vorauszahlung der Wohnungseigentümer an die WEG für Betriebskosten, Verwaltung und Instandhaltungsrücklage nach dem Wirtschaftsplan.
Begriff lesenJahresabrechnung (WEG)
Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG): die Abrechnung der WEG über das Wirtschaftsjahr – beschlossen wird nur die Abrechnungsspitze, nicht das Zahlenwerk.
Begriff lesenErhaltungsrücklage
Erhaltungsrücklage (früher Instandhaltungsrücklage): das Sparpolster der WEG für Dach, Fassade & Co. – angespart über das Hausgeld, verwaltet vom Verwalter.
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