Erhaltungsrücklage einfach erklärt
Die Erhaltungsrücklage – bis zur WEG-Reform 2020 als Instandhaltungsrücklage oder -rückstellung bezeichnet – ist das gemeinsame Sparvermögen einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums: Dach, Fassade, Heizungsanlage, Treppenhaus. Angespart wird sie über einen Anteil im monatlichen Hausgeld, dessen Höhe der Wirtschaftsplan festlegt.
Rechtlich gehört die Rücklage nicht den einzelnen Eigentümern, sondern dem Verband, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Beim Verkauf einer Wohnung wird sie deshalb nicht ausgezahlt – der Anteil „wandert“ wirtschaftlich mit der Wohnung zum Käufer und sollte bei der Kaufpreisverhandlung berücksichtigt werden. Eine gesetzliche Mindesthöhe gibt es für Bestandsgebäude nicht; in der Praxis dienen Erfahrungswerte je Quadratmeter und Gebäudealter als Orientierung.
Für Käufer ist die Rücklage ein zentraler Prüfpunkt: Eine zu niedrige Rücklage bei gleichzeitig sichtbarem Sanierungsstau bedeutet fast sicher künftige Sonderumlagen. Auskunft geben Jahresabrechnung und der seit 2020 vorgeschriebene Vermögensbericht des Verwalters (§ 28 Abs. 4 WEG).
Verwandte Begriffe
Hausgeld
Hausgeld: die monatliche Vorauszahlung der Wohnungseigentümer an die WEG für Betriebskosten, Verwaltung und Instandhaltungsrücklage nach dem Wirtschaftsplan.
Begriff lesenSonderumlage
Sonderumlage: einmalige Zusatzzahlung der Wohnungseigentümer neben dem Hausgeld – beschlossen, wenn Rücklage und Wirtschaftsplan nicht ausreichen.
Begriff lesenJahresabrechnung (WEG)
Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG): die Abrechnung der WEG über das Wirtschaftsjahr – beschlossen wird nur die Abrechnungsspitze, nicht das Zahlenwerk.
Begriff lesenWEG-Verwaltung
WEG-Verwaltung (§§ 26 ff. WEG): die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Eigentümergemeinschaft – von Wirtschaftsplan bis Eigentümerversammlung.
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