WEG-Verwaltung einfach erklärt
Die WEG-Verwaltung ist die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Der Verwalter wird von der Eigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit bestellt – für höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums für höchstens drei Jahre (§ 26 WEG).
Zu den Kernaufgaben gehören die Aufstellung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung (§ 28 WEG), die Einberufung und Durchführung der Eigentümerversammlung, die Umsetzung der Beschlüsse, die Organisation von Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum sowie die Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder. Seit der WEG-Reform 2020 vertritt der Verwalter die Gemeinschaft nach außen (§ 9b WEG); Eigentümer können zudem einen zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG verlangen.
Abzugrenzen ist die WEG-Verwaltung von der Sondereigentumsverwaltung (Mietverwaltung), bei der ein Verwalter im Auftrag eines einzelnen Eigentümers dessen vermietete Wohnung betreut – beides kann, muss aber nicht in einer Hand liegen.
Verwandte Begriffe
Hausgeld
Hausgeld: die monatliche Vorauszahlung der Wohnungseigentümer an die WEG für Betriebskosten, Verwaltung und Instandhaltungsrücklage nach dem Wirtschaftsplan.
Begriff lesenSondereigentum
Sondereigentum (§§ 3, 5 WEG): das Alleineigentum an der eigenen Wohnung innerhalb einer WEG – im Gegensatz zum Gemeinschaftseigentum an Dach, Fassade & Co.
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