Sondereigentum einfach erklärt
Sondereigentum ist das „echte“ Alleineigentum des Wohnungseigentümers an seiner Wohnung – genauer: an den Räumen und den zu ihnen gehörenden Bestandteilen des Gebäudes, die verändert werden können, ohne das Gemeinschaftseigentum oder Rechte anderer zu beeinträchtigen (§§ 3, 5 WEG). Dazu zählen etwa Innenwände (nicht tragend), Bodenbeläge, Innentüren und die Sanitärobjekte.
Das Gegenstück ist das Gemeinschaftseigentum: Grundstück, Dach, Fassade, tragende Wände, Fenster, Treppenhaus und zentrale Anlagen gehören allen Eigentümern gemeinsam – auch wenn sie sich innerhalb einer Wohnung befinden. Was wozu gehört, legen Teilungserklärung und Aufteilungsplan fest (§ 8 WEG); die Abgrenzung ist häufige Quelle von Streit, etwa bei Fenstern oder Balkonen.
Für nicht zu Wohnzwecken dienende Räume – Läden, Büros, Tiefgaragenstellplätze – spricht das Gesetz von Teileigentum. Die Kosten der Erhaltung des Sondereigentums trägt der Eigentümer allein; für das Gemeinschaftseigentum zahlt er über das Hausgeld anteilig mit.
Verwandte Begriffe
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