Sonderumlage einfach erklärt
Die Sonderumlage ist eine einmalige Zahlung, die Wohnungseigentümer zusätzlich zum laufenden Hausgeld leisten. Sie wird per Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung als Ergänzung des Wirtschaftsplans erhoben (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WEG) – typischerweise, wenn eine größere Erhaltungsmaßnahme ansteht, die Erhaltungsrücklage nicht ausreicht oder Hausgeldausfälle einzelner Eigentümer eine Liquiditätslücke reißen.
Verteilt wird die Sonderumlage nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel, in der Regel also nach Miteigentumsanteilen, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt (§ 16 Abs. 2 WEG). Zahlen muss, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit als Eigentümer im Grundbuch steht – beim Wohnungskauf sollte der Kaufvertrag deshalb ausdrücklich regeln, wer bereits beschlossene, aber noch nicht fällige Sonderumlagen trägt.
Für Kaufinteressenten sind die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen aufschlussreich: Häufige oder hohe Sonderumlagen deuten auf eine zu knapp kalkulierte Rücklage oder aufgeschobene Sanierungen hin – beides Faktoren, die den tatsächlichen Erwerbspreis der Wohnung erhöhen.
Verwandte Begriffe
Erhaltungsrücklage
Erhaltungsrücklage (früher Instandhaltungsrücklage): das Sparpolster der WEG für Dach, Fassade & Co. – angespart über das Hausgeld, verwaltet vom Verwalter.
Begriff lesenHausgeld
Hausgeld: die monatliche Vorauszahlung der Wohnungseigentümer an die WEG für Betriebskosten, Verwaltung und Instandhaltungsrücklage nach dem Wirtschaftsplan.
Begriff lesenWirtschaftsplan
Wirtschaftsplan (§ 28 WEG): die jährliche Finanzplanung der WEG – aus ihr ergeben sich Hausgeld und Zuführung zur Erhaltungsrücklage.
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