Energieausweis einfach erklärt

Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Geregelt ist er in den §§ 79 bis 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Es gibt zwei Varianten: den Bedarfsausweis, der den theoretischen Energiebedarf aus der Bausubstanz und Anlagentechnik berechnet, und den Verbrauchsausweis, der auf den gemessenen Verbräuchen der letzten drei Jahre beruht. Für kleinere, ältere Wohngebäude ist teils der Bedarfsausweis vorgeschrieben.

Bei Verkauf und Neuvermietung bestehen klare Pflichten: Schon in Immobilienanzeigen müssen die energetischen Pflichtangaben – unter anderem Endenergiekennwert, Effizienzklasse und wesentlicher Energieträger – genannt werden (§ 87 GEG). Spätestens bei der Besichtigung ist der Ausweis vorzulegen, nach Vertragsschluss zu übergeben (§ 80 GEG). Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.

Ein Energieausweis ist zehn Jahre gültig und muss von einer ausstellungsberechtigten Person erstellt werden. Für Verkäufer lohnt sich ein guter energetischer Zustand zunehmend auch preislich – Effizienzklassen beeinflussen die erzielbaren Kaufpreise spürbar.

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