Maklerprovision einfach erklärt
Die Maklerprovision (Courtage) ist die erfolgsabhängige Vergütung des Immobilienmaklers. Nach § 652 BGB entsteht der Anspruch nur, wenn der Hauptvertrag – also der notarielle Kaufvertrag oder der Mietvertrag – tatsächlich durch die Vermittlung oder den Nachweis des Maklers zustande kommt. Ohne Erfolg keine Provision.
Seit dem 23. Dezember 2020 gelten für den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher die §§ 656a bis 656d BGB: Der Maklervertrag bedarf der Textform, und die Provision muss geteilt werden – der Käufer darf höchstens so viel zahlen wie der Verkäufer. Üblich ist in Berlin und Brandenburg eine Gesamtprovision von rund sechs bis sieben Prozent des Kaufpreises inklusive Umsatzsteuer, hälftig geteilt.
Bei der Vermietung von Wohnraum gilt seit 2015 das Bestellerprinzip nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz: Die Provision zahlt, wer den Makler beauftragt hat – in der Praxis fast immer der Vermieter; vom Mieter dürfen maximal zwei Nettokaltmieten verlangt werden.
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