Indexmiete einfach erklärt

Bei der Indexmiete vereinbaren die Parteien, dass sich die Miete entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex entwickelt (§ 557b BGB). Die Anpassung erfolgt nicht automatisch: Der Vermieter muss sie in Textform erklären und dabei die Indexentwicklung und den neuen Mietbetrag angeben. Zwischen zwei Anpassungen muss die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.

Während der Indexvereinbarung sind reguläre Mieterhöhungen zur Vergleichsmiete (§ 558 BGB) ausgeschlossen; Modernisierungsumlagen sind nur für Maßnahmen zulässig, die der Vermieter nicht zu vertreten hat – etwa gesetzlich erzwungene Umbauten. Für die Ausgangsmiete gilt in angespannten Märkten wie Berlin die Mietpreisbremse; die späteren Indexanpassungen selbst sind von ihr nicht gedeckelt.

Die Inflationsjahre haben die Verteilung der Chancen deutlich gemacht: In Phasen hoher Teuerung steigt die Indexmiete schneller als viele Vergleichsmieten, in stabilen Phasen kann sie dahinter zurückbleiben. Vermieter schätzen die einfache, streitarme Anpassung ohne Mietspiegel-Begründung; Mieter tragen das Inflationsrisiko. Alternative ist die Staffelmiete (§ 557a BGB) mit von vornherein bezifferten Erhöhungsschritten.

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