Erbengemeinschaft einfach erklärt
Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB). Der Nachlass – einschließlich Immobilien – gehört allen Miterben gemeinschaftlich zur gesamten Hand: Kein Erbe kann allein über das geerbte Haus verfügen, verkauft werden kann nur gemeinsam. Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung beschließt die Mehrheit nach Erbquoten (§ 2038 BGB), für den Verkauf ist Einstimmigkeit erforderlich.
Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt, also auf ihre eigene Auflösung. Die üblichen Wege: gemeinsamer freihändiger Verkauf mit Teilung des Erlöses, Übernahme der Immobilie durch einen Miterben gegen Auszahlung der anderen oder – als konfliktträchtiger letzter Ausweg – die Teilungsversteigerung (§ 180 ZVG), die jeder Miterbe unabhängig von seiner Quote beantragen kann und die regelmäßig schlechtere Erlöse bringt als der freie Markt.
Jeder Miterbe kann außerdem seinen Erbteil als Ganzes verkaufen; den übrigen Miterben steht dann ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (§§ 2034 f. BGB). Ein neutrales Wertgutachten als gemeinsame Faktenbasis entschärft die meisten Konflikte, bevor sie eskalieren.
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