Eigenbedarfskündigung einfach erklärt
Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis ordentlich kündigen, wenn er die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Bedarf muss konkret und nachvollziehbar im Kündigungsschreiben begründet werden; pauschale Angaben machen die Kündigung unwirksam. Die Kündigungsfrist beträgt je nach Wohndauer drei, sechs oder neun Monate (§ 573c BGB).
Wichtige Schranke beim Kauf vermieteter Eigentumswohnungen ist die Sperrfrist des § 577a BGB: Wurde die Wohnung nach der Vermietung in Wohnungseigentum umgewandelt und verkauft, ist die Eigenbedarfskündigung zunächst drei Jahre ausgeschlossen – die Länder können die Frist auf bis zu zehn Jahre verlängern. Berlin schöpft diese zehn Jahre voll aus. Zudem können Mieter der Kündigung nach der Sozialklausel des § 574 BGB widersprechen, etwa bei hohem Alter, Krankheit oder fehlendem Ersatzwohnraum.
Vorgetäuschter Eigenbedarf ist teuer: Stellt sich der angegebene Bedarf als vorgeschoben heraus, schuldet der Vermieter dem Mieter Schadensersatz – von Umzugskosten bis zur Mietdifferenz. Bei Verrentungsmodellen mit Rückanmietung sollte der Schutz vor Eigenbedarf ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart werden.
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