CO₂-Kostenaufteilung einfach erklärt
Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Vermieter die CO₂-Kosten aus dem Brennstoffemissionshandel nicht mehr vollständig auf die Mieter umlegen. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt die Kosten bei Wohngebäuden nach einem Zehn-Stufenmodell: Maßstab ist der CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.
Die Logik: Je schlechter der energetische Zustand, desto größer der Vermieteranteil – denn der Vermieter entscheidet über Dämmung und Heizungstechnik. Bei sehr effizienten Gebäuden unter 12 Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter und Jahr trägt der Mieter die Kosten allein; in der schlechtesten Stufe ab 52 Kilogramm zahlt der Vermieter 95 Prozent. Die Einstufung wird jährlich anhand der Brennstoff- oder Wärmelieferrechnung ermittelt.
Die Aufteilung muss in der Heizkostenabrechnung ausgewiesen werden; unterbleibt sie, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil pauschal um drei Prozent kürzen. Mit dem weiter steigenden CO₂-Preis wächst die wirtschaftliche Bedeutung der Regelung Jahr für Jahr – und macht energetische Sanierungen für Vermieter zusätzlich attraktiver.
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